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Kreishandwerkerschaft Anhalt Dessau - Roßlau
/ Wittenberg


Die Handwerksordnung (Auszug)
Neue Perspektiven für Handwerker und ihre Kunden
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges galten in den damaligen
Besatzungszonen unterschiedliche Handwerksrechte. Mit Inkraftreten
der Handwerksordnung wurde im Jahre 1953 eine einheitliche
Rechtsgrundlage für die Arbeit des Handwerks geschaffen. Verankert
wurde der "Große Befähigungsnachweis", in einem Verzeichnis wurden
Gewerbe aufgeführt, die als Handwerk ausgeübt werden konnten, die
handwerkliche Berufsaus- und Fortbildung wurde geregelt und die
Organisation des Handwerks neu gestaltet.
Am 1. Januar 2004 trat das 3. Gesetz zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften sowie
zur Förderung von Kleinunternehmen in Kraft.
Das 3. Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer
handwerksrechtlicher Vorschriften haben zu einer grundlegenden
Umstrukturierung des Handwerksrechts geführt.
1. "Große Handwerksnovelle"
Von den bisher 94 Vollhandwerken sind 41 Handwerke in der Anlage A
(Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke
betrieben werden können) verblieben.
Die Anlage B, 1. Abschnitt (Verzeichnis der Gewerbe, die als
zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können) nimmt die 53
Handwerke auf, die zukünftig keinen Qualifikationsnachweis als
Voraussetzung für die Selbständigkeit erfordern. In diesem 53
Berufen ist nach wie vor die Ablegung der Meisterprüfung - nun
allerdings auf freiwilliger Basis - möglich. Dahingehend bleiben
diese Berufe in jeder Beziehung (z.B. Förderungsinstrumente) den in
der Anlage A verbleibenden Berufen gleichgestellt.
Unter Anlage B, 2. Abschnitt (Verzeichnis der Gewerbe, die als
handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können) sind unverändert
die handwerksähnlichen Berufe aufgeführt.
Altgesellenregelung
Ein (neuer) § 7b der Handwerksordnung regelt, unter welchen
Voraussetzungen qualifizierte Gesellen sich selbständig machen
können. Solche Gesellen erhalten dann eine sog.
Ausübungsberechtigung, wenn sie in dem zu betreibenden
zulassungspflichtigen Handwerk nach bestandener Gesellenprüfung eine
Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt haben, davon insgesamt
vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung wird dann
angenommen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche
Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen
Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann
durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise
erbracht werden. Die für die selbständige Handwerksausübung
erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und
rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung
als nachgewiesen. Soweit das nicht der Fall ist, sind die
erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf
sonstige Weise zu belegen. Von dieser Altgesellenregelung
ausgenommen sind die Schornsteinfeger und die Gesundheitsberufe
Augenoptiker, Hörger&aumnl;teakustiker, Orthopädietechniker,
Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.
Wegfall des Inhaberprinzips bzw. Betriebsleiterprinzips
Die bisher insbesondere für GmbH‘s geltende Regelung für Inhaber
ohne Meisterprüfung, einen Handwerksbetrieb dann führen zu können,
wenn sie einen Handwerksmeister einstellen, gilt jetzt auch für
Personen und Personenunternehmen.
2. "Kleine Handwerksnovelle"
Der Text dieses Gesetzes definiert und regelt die Ausübung einfacher
Tätigkeiten (nicht wesentliche Teiltätigkeiten eines
zulassungspflichtigen Handwerks). Festgeschrieben wurde, dass eine
Ausübung mehrerer (einfacher) Tätigkeiten dann nicht zulässig ist,
wenn eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes
zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind. Über eine Änderung
des §90 Handwerksordnung ist nun auch festgehalten, dass diejenigen,
die eine solche Tätigkeit ausüben, dann zum Handwerk gehören, wenn
sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
abgelegt haben, die Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in
diesem Handwerk war oder es sich um Personen handelt, die
ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben,
wenn diese Maßnahmen Ausbildungsinhalte aus Ausbildungsordnungen
vermitteln, die nach § 25 Handwerksordnung erlassen worden sind und
insgesamt einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im wesentlichen
entsprechen; angeknüpft wird damit in der Frage der Zuordnung zum
Handwerk an Qualifikationsaspekte.
§ 1
- Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes
Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen
natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften
(selbstständige Handwerker) gestattet. Personengesellschaften im
Sinne dieses Gesetzes sind Personalgesellschaften und
Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts.
- Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im Sinne dieses
Gesetzes, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe
vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder
Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich
sind (wesentliche Tätigkeit).
§ 2
- Die Vorschriften dieses Gesetzes für selbstständige
Handwerker gelten auch
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden
und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt
oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
- für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs-
oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten
öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
- für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen
des Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft
oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.
Handwerkspolitik vor Ort - gemeinsam sind wir stark!
Wir brauchen eine starke Berufsvertretung, um ein Partner für die
Landkreise, Städte und Gemeinden zu sein, zum Beispiel bei der Unterstützung
der kommunalen Wirtschafts- förderung, bei Ausschreibungen sowie Vergabe von
Aufträgen.
Die Handwerksbetriebe sorgen durch ihren Innungsbeitritt für die notwendige
Stärke und tragen so zur Förderung des Handwerks in ihrem regionalen Umfeld
bei.
Das Handwerk schafft Arbeits- und Ausbildungsplätze:
Den Kreis-, Stadt- und Gemeindeverwaltungen sollte daher im eigenen
Interesse an einer guten Entwicklung des ortsansässigen Handwerks gelegen
sein, und den politischen und verwaltungsrechtlichen Rahmen für diese
Entwicklung unbürokratisch schaffen. Deshalb reden Sie mit der
Kreishandwerkerschaft - wir sind Ihre Partner zum Wohle des ortsansässigen
Handwerks.
Nur wer Innungsmitglied ist, kann die Leistungen in Anspruch nehmen.
Bei Vergaben das einheimische Handwerk berücksichtigen
Es ist selbstverständlich, dass wie jeder andere wirtschaftlich Denkende
auch, öffentliche Auftraggeber im Interesse ihrer Bürger Wert darauf legen
müssen, sparsam zu haushalten. Eine Reihe von Vorschriften zwingen den
öffentlichen Auftraggeber dazu, jeweils den preisgünstigsten Anbieter von
Waren oder Leistungen zu beauftragen. Es ist nun nicht immer eindeutig klar,
welcher von mehreren Anbietern der preisgünstigste ist. Der Preis allein
gibt hierüber keineswegs abschließend Auskunft.
Einheimische Handwerksunternehmer zahlen in ihrer Heimatgemeinde die
Gewerbesteuern. Sie geben überwiegend einheimischen Mitarbeitern Arbeits-
und Ausbildungsplätze. Auch diese Mitarbeiter tragen durch Steuern, Gebühren
und ihren gesamten Konsum zur Stärkung der Gemeindefinanzen bei. Diese
positiven finanziellen Auswirkungen im Falle der Auftragsvergabe an
ortsansässige Unternehmer werden viel zu wenig berücksichtigt.
Der Handwerker am Ort ist mit der Qualität seiner Arbeit im besonderen Maße
auf den guten Ruf seines Unternehmens angewiesen. Ihm kann es nicht nur um
einen einzigen lukrativen Auftrag gehen. Er muss an die Zukunft seines
Betriebes und dessen Arbeits- und Ausbildungsplätze denken. Der einheimische
Betrieb ist im Falle auftretender Schäden oder späterer Ergänzungs- und
Renovierungsarbeiten rasch und verhältnismäßig kostengünstig wieder an die
Baustelle zu holen. Für den auswärtigen Betrieb ist eine Schadenersatz-
forderung unter Umständen günstiger als die Ausführung einer
Mängelbeseitigung.
Verantwortungsbewusste Kommunalpolitiker und Mitarbeiter der Verwaltung
werden diese Gesichtspunkte sicher häufig auch mit in ihre Überlegungen bei
Ausschreibungen einbeziehen. Die Kreishandwerkerschaft vertritt jedoch auf
Grund ihr vielfältig zugehender Informationen die Auffassung, dass dies in
manchen Kommunen in noch nicht zufrieden- stellendem Maße geschieht. Die
Beauftragung auswärtiger Firmen geschieht - so wird immer wieder zur
Entschuldigung vorgetragen - häufig nur deshalb, weil für Spezialarbeiten
ortsansässige Formbetriebe nicht bekannt sind und der auswärtige
Großbetriebe mehr Finanzmittel zur Verfügung hat, um sich überall
bekanntzumachen. Auch hier soll diese Information Hilfe für alle die sein,
die im Vergabewesen Entscheidungen vorzubereiten oder zu treffen haben.
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